Die Räum- und Streupflicht obliegt allen Grundstückseigentümern wonach diese die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen, bei Glätte zu bestreuen und nach dem kompletten Abtauen ebenfalls zu reinigen haben.
In den Straßen des alten Ortskerns ohne Gehwege gilt Gleiches für den Bereich vor den jeweiligen Grundstücken.
In den Straßen mit nur einem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2026) die Eigentümer oder Besitzer auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2027) die Eigentümer oder Besitzer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke mit der Räum- und Streupflicht verpflichtet.
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
Bezugnehmend auf unseren Beitrag im Nachrichtenblatt vom 08.01.2026 (Nr. 01/02) weist die Gemeinde Messel darauf hin, dass, wie an allen vier Ortseingängen beschildert, im gesamten Ortsgebiet eingeschränkter Winterdienst gilt. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass nur der Weg der Buslinie entsprechend freigeräumt und gestreut wird.
Die genauen Regelungen im Detail finden Sie auch auf unserer Homepage unter der URL:
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Dr.-Ing. Thorsten Buhrmester
Bürgermeister
