Parken auf öffentlichen Straßen


„Ich stand zuerst hier!“ „Ich parke aber immer auf diesem Platz!“ „Da ist doch noch genug Platz!“ Solche Aussagen müssen sich die Kollegen der Rödermärker Ordnungspolizei immer wieder anhören, wenn sie Autofahrer auf Parksünden ansprechen. Wenn das Auto so abgestellt wird, dass andere nicht oder kaum noch durchkommen, kommt es zu Problemen. Gerade in den Nebenstraßen wird oft ohne Rücksicht auf das Durchkommen anderer geparkt.

Um Klarheit zu schaffen, weist das Ordnungsamt auf die wichtigsten gesetzlichen Parkregelungen hin:

  • Grundsätzlich muss das Fahrzeug in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen: hier darf gegebenenfalls auch links geparkt werden.
  • Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Straßeneinmündungen gehalten werden (mindestens 5 Meter von den Schnittpunkten der Kreuzung).
  • Sind Parkmarkierungen vorhanden, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Markierungen stehen.
  • Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 30 Zentimeter vom Fahrbahnrand (z. B. Bordstein) parken.
  • Untersagt ist das Parken vor Grundstückszufahrten, unabhängig davon, ob dies tatsächlich eine Behinderung darstellt oder die eigene Zufahrt ist.
  • Auch ist es verboten, auf schmalen Straßen gegenüber von Grundstückseinfahrten zu parken. Es muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge problemlos passieren sowie ein- und ausfahren können.
  • Eine sehr wichtige Regelung: Verboten ist das Parken an Engstellen, wie z. B.im alten Ortskern (Neugasse, Sackgasse, Hanauer Straße), die durchfahrenden Fahrzeugen weniger als 3,05 Meter Platz lassen. Bei Missachtung wird dies sowohl mit einem Bußgeld von 60 Euro als auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet. Der o.g. Wert für die gesetzlich vorgeschriebene Durchfahrtsbreite ergibt sich aus der sogenannten Sicherheits- und der maximalen Fahrzeugbreite: Der Sicherheitsabstand muss auf jeder Fahrzeugseite 25 Zentimeter betragen plus die Fahrzeugbreite.
  • Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Parken und Halten auf Grünflächen/Grünstreifen im gesamten Gemeindegebiet untersagt ist.
  • Auch das längerfristige Abstellen von Wohnanhängern, Wohnmobilen, Bootsanhängern, Pferdehängern, Getränkewagen, usw. auf öffentlichen Parkflächen ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass Anhänger nicht an fremdem Eigentum oder z. B. Kanaldeckeln befestigt und gesichert werden dürfen.

Das Parken in solchen Bereichen gefährdet die Verkehrssicherheit von allen. Einsatz- und Rettungsfahrzeuge oder auch andere große Fahrzeuge wie Entsorger kommen hier sonst nicht mehr durch. Wenn diese Fahrzeuge Straßen nicht passieren können, kann es entweder schnell zu spät sein oder der Müll bleibt stehen. Parkt also ein Fahrzeug bereits in einem Bereich, darf ich mein Auto nicht gegenüber abstellen, wenn dadurch eine Engstelle geschaffen wird. Hier ist es ratsam, versetzt zu parken und so genügend Durchfahrtsbreite zu lassen. Ein Parken auf „meinem Stammplatz“, wenn gegenüber bereits ein anderes Fahrzeug steht, ist also nicht zulässig.

Das Gleiche gilt selbstverständlich auch, wenn auf der gegenüberliegenden Seite ein Blumenkübel, ein Poller oder ein Baum steht. Generell müssen mindestens 3,05 m Durchfahrtsbreite bleiben, egal was sich auf der gegenüberliegenden Seite des parkenden Fahrzeuges befindet.

Ein derartiger Parkverstoß zählt als Parken mit Behinderung und wird mit einer Geldbuße von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg geahndet.

Die Anwohner werden gebeten Ihr Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück, in der eigenen Garage oder dem eigenen Stellplatz zu parken. Auch deren Untermieter oder Besuch ist auf diese schwierige Parksituation hinzuweisen.

Der Appell des Ordnungsamtes: „Denken Sie bitte immer daran: Bei Rettungs- und Feuerwehreinsätzen kommt es auf jede Minute an. Durch Falschparker kann es zu erheblichen Zeitverlusten kommen. Auch ist es nicht zweckdienlich, wenn die Entsorger immer erst durch lautstarkes Hupen die ganze Nachbarschaft aus dem Bett holen müssen, um ihre Entsorgungstour fortsetzen zu können. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und auch gegenseitige Rücksicht.“

Gemeinsam für ein sicheres Messel – Ihr Ordnungsamt