Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle übermitteln

  • Leistungsbeschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.

    Die Vorankündigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 

    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift des Bauherrn,
    • Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

    Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.

    Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.

    Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel:

    • Wechsel der Bauherrin oder des/der Bauherren oder des von ihr/ihm beauftragten Dritten
    • erstmalige Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators bzw. Wechsel bereits bestellter Koordinatoren
    • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss
    • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bzw. Einsatz von Nachunternehmen

    wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.

  • Verfahrensablauf

    Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.

    Falls eine Vorankündigung notwendig ist:

    • Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
    • Übermitteln sie die Vorankündigung per Onlinedienst oder per Formular an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
    • Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.

    Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.

  • Voraussetzungen

    Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Aushang auf der Baustelle erforderlich
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Übermittlung der Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde: spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, z. B. Aufbau von Sozialeinrichtungen, Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
    • Aushang der Vorankündigung: spätestens bei Beginn der Einrichtung der Baustelle.
  • Rechtsgrundlage

  • Bemerkungen

    Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde eine notwendige Vorankündigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln.

    Prüfen Sie, ob Sie zusätzlich zur Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BaustellV) und eine Unterlage für spätere Arbeiten (gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV) erstellen müssen.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium.

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