Information Bauturbo in der Gemeinde Messel


Anwendung des Bau-Turbos in der Gemeinde Messel nach § 36a BauGB (Zustimmungsverfahren) zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b und 246e BauGB.

In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung vom 17.08.2026 wurde folgendes beschlossen:

Vom Instrument des Zustimmungsverfahrens gemäß § 36a BauGB wird im Gemeindegebiet von Messel kein Gebrauch gemacht.

Begründung:

Die Gemeinde beabsichtigt, die städtebauliche Entwicklung zunächst weiterhin vorrangig durch die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung von Bebauungsplänen zu steuern. Von neuen gesetzlichen Ausnahmeregelungen wie den Bau-Turbo soll daher bis auf Weiteres kein Gebrauch gemacht werden.