Satzung der Gemeinde Messel über eine Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Nord-Ost"


Auf der Grundlage der §§ 14 (1) und 16 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. 1 S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBI. 2025 I1 S. Nr. 348) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2026 (GVBI 2026 Nr. 8 1 S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBI S. 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Messel am 18. Mai 2026 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1 Die Gemeindevertretung hat am 18.05.2026 gemäß § 2 (1) BauGB zur Sicherung der Planung eine Bestandsanalyse des räumlichen Geltungsbereiches Baugebiet „Nord-Ost“ im Vorgriff auf eine notwendige Änderung des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre dieses Bebauungsplangebietes gemäß§§ 14 und 16 BauGB beschlossen.

§ 2 Die Veränderungssperre umfasst den räumlichen Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes und somit folgende Flurstücke: Gemarkung Messel: Flur 7, Flurstücke Nr. 666, 598/1, 665, 599, 600/4, 600/5, 600/6, 600/7, 600/9, 601, 602, 603, 604, 605, 606/1, 606/2, 607/1, 607/2, 608/1, 608/2, 609, 616/1, 616/2, 617/3, 617/4, 621,624, 625/1, 625/2, 626/1, 626/2, 626/3, 628/1, 630, 631, 632, 633, 638, 639, 640, 641, 642, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 653, 654, 655, 656, 657, 662, 663, 664, 612, 613, 614, 617, 618, 619, 620, 622/1, 634, 635, 636, 610/1, 610/2, 610/6, 610/7, 611/1, 611/2, 622/2, 623/1, 623/2, 627, 660, 659, 78/2, 858, 667/4, 598/2,600/8

Gemarkung Messel: Flur 8, Flurstücke Nr. 229, 239/9, 239/10, 239/11, 239/12, 239/15, 239/33, 239/19, 239/18, 239/34, 302, 303, 304/3, 305/3, 305/2, 239/2, 239/3

§ 3 In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

  • Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
  • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-. zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen An­lagen zum Inhalt haben;
  2. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind, Vor­haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Sie tritt auch dann außer Kraft, wenn der Bebauungsplan, dessen Sicherung sie dient, in Kraft getreten ist.

Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung Etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und des § 18 (3) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.


Gemeinde Messel, den 19.05.2026

Bürgermeister
Dr.-Ing Thorsten Buhrmester