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Gemeindeverwaltung Messel
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Europawahl 2024 - Informationen allgemein


Im Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. In der Bundesrepublik Deutschland findet die Wahl am Sonntag, dem 09. Juni 2024, statt.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden alle fünf Jahre statt.

Die Zeitspanne der Wahl erstreckt sich grundsätzlich auf einen für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedstaaten beibehalten werden können. In den meisten Mitgliedstaaten wird wie in Deutschland an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag gewählt, in den Niederlanden werden die Wahllokale aber zum Beispiel donnerstags geöffnet.

Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind werden nur auf förmlichen Antrag hin und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt (amtliches Formblatt) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (16. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland im Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig an die Gemeinde geschickt werden.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden (§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Bundeswahlgesetz). Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig.

Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Weitere Informationen und auch die Antragsvordrucke finden Sie auf der Internetseite www.bundeswahlleiter.de

Ihr Wahlamt Messel

Information für Unionsbürger

https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html#7eba163e-e3a0-4441-8ba1-21632609762a 

Informationen für Deutsche im Ausland

https://www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html 

Antrag für Unionsbürger – Eintragung ins Wählerverzeichnis

https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/d975b44c-d57d-439a-b290-7ff6b956ccb4/euwo_anlage-2a_ausfuellbar.pdf 

Antrag für Deutsche im Ausland – Eintragung ins Wählerverzeichnis

https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/56e4a94b-def6-4953-b97a-a9eec316e2b7/euwo_anlage-2_ausfuellbar.pdf