Überwachungskameras auf privaten Grundstücken


Das Ausmaß an Überwachungskameras wächst auf privaten Grundstücken. Auch, da die Geräte immer günstiger und leistungsfähiger werden. Die rechtliche Seite interessiert hingegen kaum.

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass private Videokameras öffentliche und fremde private Flächen nicht erfassen dürfen /Az: V ZR 265/19). Das gilt auch für einen gemeinsamen mit anderen genutzten Zugang zum eigenen Grundstück. Denn die Beobachtung verletzt Betroffene in ihrem besonders geschützten, allgemeinen Persönlichkeitsrecht – konkret im sogenannten Recht am eigenen Bild und im Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ersteres sorgt dafür, dass man fremde Personen nur mit deren Einwilligung abbilden darf. Jeder Mensch soll selbst bestimmen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann in schweren Fällen neben Schadensersatz auch zu einer Entschädigung in Geld als Genugtuung führen.

Problematisch sind insbesondere Kameras mit einer blickdichten Abdeckung. Grund dafür ist der weitreichende Persönlichkeitsrechtschutz. Das bedeutet konkret: Bereits den Verdacht, beobachtet zu werden, muss niemand hinnehmen.

Auch Veränderungen bei der Kamera-Ausrichtung müssen Außenstehende immer erkennen können. Ob tatsächlich aufgezeichnet werde oder mich jemand unmittelbar am Bildschirm beobachtet, spielt dabei keine Rolle. Denn die Gerichte bewerten den Überwachungsdruck in beiden Fällen gleich. Das gilt im Übrigen auch für Kamera-Attrappen, deren Funktionsfähigkeit Betroffene nicht erkennen können.

Mit seinem Eigentum kann jeder nach Belieben verfahren. Dementsprechend darf jeder seinen eigenen Grund und Boden auch überwachen. Davon Betroffene müssen aber erkennen können, dass sie ein Grundstück nicht einfach so betreten dürfen. Wer filmt, muss also eine erkennbare Absperrung oder entsprechende Hinweisschilder anbringen.

Bei Fragen des Datenschutzes oder der Informationsfreiheit können sich betroffene Personen telefonisch unter 
0611 - 14080, schriftlich Gustav-Stresemann-Ring 1 in 65189 Wiesbaden oder per E-Mail an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit (HBDI) wenden.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Ihr Ordnungsamt